Corona-Schutzverordnung (gültig ab 20. August)
Der grundlegende Gedanke der Corona-Schutzverordnung in der ab dem 20. August gültigen Form ist, dass getesteten, geimpften oder genesenen Personen wieder weitgehende Freiheiten eingeräumt werden. Ihnen soll eine möglichst uneingeschränkte Nutzung von Angeboten und Einrichtungen sowie eine Normalisierung aller Lebensbereiche ermöglicht werden.
Es gibt nur noch einen Inzidenzwert, der das Greifen von strengeren Maßnahmen auslöst, den Inzidenzwert 35. Liegt die landesweite Inzidenz über 35, gelten die strengeren Regeln, insbesondere die 3G-Regel, landesweit. Liegt die landesweite Inzidenz unter 35, gelten die strengeren Maßnahmen nur in den Kreisen und kreisfreien Städten, in denen die Inzidenz über 35 liegt.
Für Gottesdienste besteht keine 3G-Pflicht, auch nicht ab einer Inzidenz von 35. Allerdings besteht nach § 5 Abs. 2 die Möglichkeit, dass die zuständigen Behörden der Kreise oder kreisfreien Städte im Einzelfall weitere Schutzmaßnahmen und in dem Zusammenhang auch Beschränkungen des Zugangs zu Versammlungen zur Religionsausübungen anordnen können. Grundsätzlich bleibt es bei den folgenden Vorgaben:
• Möglichkeiten zur Handhygiene sind vorgesehen.
• Es wird regelmäßig gelüftet.
• Die Weihwasserbecken bleiben weiterhin geleert.
• Nach wie vor unterbleibt das Reichen der Hände zum Friedensgruß.
• Die eucharistischen Gaben bleiben bis zur Spendung der Kommunion abgedeckt.
• Weiterhin desinfizieren sich der Zelebrant und alle anderen an der Spendung der Kommunion Beteiligten die Hände, bevor sie den Gläubigen die Kommunion reichen.
• Während der Kommunionspendung tragen die Spender medizinische Masken. Weiterhin bleibt die Kommunionordnung so angepasst, dass die Gläubigen die Kommunion in gebotenem Mindestabstand empfangen können. Unter diesen Umständen kann die Kommunionspendung mit der üblichen Formel an die Gläubigen erfolgen.
• Die Mundkommunion wird nach wie vor erst nach der allgemeinen Kommunionspendung gereicht, ggf. nach der Messfeier. Es wird empfohlen, dass sich der Spender nach jedem Kommunikanten die Hände desinfiziert. Auch bleibt es den Priestern und allen anderen Kommunionspendern freigestellt, ob sie die Kommunion auf diese Weise spenden wollen – das gilt insbesondere für vorerkrankte und betagtere Kommunionspender.
• Bei Konzelebrationen wird empfohlen, dass die Konzelebranten vor der Kelchkommunion des Hauptzelebranten nach Eintauchen der Hostie in den Kelch kommunizieren.
Weiterhin gilt:
Weil eben nicht gewährleistet ist, dass bei Gottesdiensten alle Mitfeiernden immunisiert oder getestet sind (keine 3G-Pflicht), muss der Abstand von 1,5 Metern weiterhin eingehalten werden, ausgenommen Wohn- und Lebensgemeinschaften. Bei Kasualien und Sondergottesdiensten könnten die Mitfeiernden – ggf. durch die Einladenden – gebeten werden, die 3G-Regel anzuwenden, sodass zum Beispiel bei einer Trauung oder Taufe auf Abstände verzichtet werden kann und mehr Personen die Teilnahme möglich wird.
Eine medizinische Maske ist gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 in Innenräumen und gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 bei mehr als 2.500 Teilnehmern auch im Freien zu tragen. Am Sitzplatz mit Abstand kann die Maske abgenommen werden. Alle liturgisch tätigen Personen können weiterhin ohne Maske die Gottesdienste mitfeiern.
Da Gottesdienste nicht der 3G-Regel unterliegen, hat das Auswirkungen auf das gemeinsame Singen. Weil auf das Tragen der Maske lt. § 3 Abs. 2 Nr. 13 nur verzichtet werden darf, wenn nur immunisierte oder getestete Personen teilnehmen (letztere mit einem PCR-Test) muss beim Gemeindegesang im Innenbereich eine Maske getragen werden. Dafür gilt auch der Abstand von 1,5 Metern, ausgenommen Wohn- und Lebensgemeinschaften. Im Außenbereich muss beim Gesang keine Maske getragen werden, auch wenn nicht gewährleistet ist, dass alle Mitfeiernden immunisiert oder getestet sind.
Wenn bei Trauungen, Taufen, Beerdigungen oder anderen Sondergottesdiensten (Erstkommunionfeiern etc.) gewährleistet ist (möglichst durch die Einladenden), dass alle Teilnehmenden tatsächlich immunisiert oder getestet sind, kann auf alle Abstände verzichtet werden. Das gilt auch für geschlossene Gottesdienste von Pilgergruppen. Gemeinsam gesungen werden darf in den Fällen jedoch nur dann, wenn die getesteten Personen einen PCR-Test nachweisen können. Anderweitig muss auch in dem Fall mit Maske gesungen werden.
Da Gottesdienste nicht der 3G-Regel unterliegen, gilt der Abstand von 1,5 Metern bei Gottesdiensten auch für Chöre und andere Gesangsgruppen (die 2 Meter-Regel ist entfallen, auch für Instrumentalisten gilt nur noch der Abstand von 1,5 Metern). Anders verhält es sich bei Proben in Innenräumen: Dabei kann sowohl auf die Masken als auch auf den Abstand verzichtet werden, wenn alle Anwesenden immunisiert sind oder (die nicht Geimpften und nicht Genesenen) einen PCR-Test nachweisen können. Für Kinder- und Jugendchöre besteht beim gemeinsamen Singen ohne Maske keine Pflicht zur Vorlage eines PCR-Tests.
Wenn bei Trauungen, Taufen, Beerdigungen oder anderen Sondergottesdiensten (Erstkommunionfeiern etc.) gewährleistet ist (möglichst durch die Einladenden), dass alle Teilnehmenden tatsächlich immunisiert oder getestet sind, kann auf alle Abstände verzichtet werden. Das gilt auch für geschlossene Gottesdienste von Pilgergruppen. Gemeinsam gesungen werden darf in den Fällen jedoch nur dann, wenn die getesteten Personen einen PCR-Test nachweisen können. Anderweitig muss auch in dem Fall mit Maske gesungen werden.
Schulpflichtige Kinder und Jugendliche gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Sie müssen damit auch für das Singen ohne Maske – im Unterschied zu Erwachsenen – keinen PCR-Test vorweisen. Sie brauchen dort, wo die 3G-Regel gilt, lediglich ihren Schülerausweis vorzulegen.
Die Rückverfolgbarkeit entfällt für die Gottesdienste – ebenso wie für alle anderen Veranstaltungen.
Für die Nutzung von Pfarrheimen durch Gruppen, Vereine, Verbände oder sonstige Nutzer gilt: Vollständig Geimpften und Genesenen stehen alle Einrichtungen und Angebote wieder offen, die Teilnahme an Veranstaltungen oder sonstigen Angeboten ist – bei generell empfohlener Einhaltung der AHA+L-Regeln – ohne weitere Auflagen möglich. Nur nicht Geimpfte oder Genesene müssen ab einer Inzidenz von 35 für Veranstaltungen und Angebote in Innenräumen einen Negativ-Schnelltest nachweisen, der höchstens 48 Stunden zurückliegt (§ 4 Abs. 2 Nr. 1).
Die Maskenpflicht in Innenräumen entfällt, wenn nur getestete oder immunisierte Personen anwesend sind. Auch am festen Sitz- oder Stehplatz kann auf das Tragen einer Maske verzichtet werden (§ 3 Abs. 2 Nr. 7). Ebenso besteht bei Gruppenangeboten in geschlossenen Räumen mit bis zu 20 Teilnehmenden in der Kinder- und Jugendarbeit sowie bei Eltern-Kind-Angeboten keine Verpflichtung zum Tragen der Maske.